Rz. 332

Die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geregelte Kombinationstheorie fordert auch die Prüfung von Ausstattung und Wert der Immobilie. Die Angemessenheit kann zu verneinen sein, wenn die Ausstattung den für den öffentlichen bzw. steuerbegünstigten Wohnungsbau üblichen Standard deutlich überschreitet; nicht aber soweit behinderungsbedingte oder pflegebedürftigkeitsbedingte Zusatzausstattungen vorhanden sind.[581]

Der Wert wird als angemessen zu bestimmen sein, wenn sich der Verkehrswert der Immobilie im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält. Bewohnt der Hilfesuchende eine Eigentumswohnung, kommt es auf die für Wohnungseigentum maßgeblichen Vergleichswerte an.[582]

[581] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 64.
[582] BVerwG v. 17.1.1991 – Az.: 5 C 53/86, NJW 1991, 1968.

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