Rz. 139

 

Hinweis

Die nachfolgenden Beispiele gelten wegen der unterschiedlichen Einkommensdefinitionen im SGB II und SGB XII und erst recht in Gesetzen, die keinen Bezug zum Einkommensbegriff des Einkommens im Sinne des SGB XII herstellen, nur für SGB XII-Fälle, nicht aber für SGB II-Fälle.

Wenn nachfolgend gleichwohl SGB II-Entscheidungen zitiert werden, dann rechtfertigt sich das vor dem Hintergrund, dass das SGB II bis zum 31.7.2016 Einkommen genauso wie das SGB XII als Zuflüsse im Bedarfs-/Antragszeitraum in Geld oder Geldeswert verstand.

 

Rz. 140

Entscheidungen aus dem SGB II, die den Leistungszeitraum ab 1.8.2016 betreffen, sind nicht mehr ohne ausdrückliche Prüfung auf SGB XII-Fälle übertragbar. SGB XII-Fälle sind umgekehrt auch nicht mehr auf Fallgestaltungen seit dem Beginn des Leistungszeitraums ab dem 1.8.2016 übertragbar.

 

Prüfungshinweis

In jedem Einzelfall muss die Prüfung immer mit der Frage beginnen: "Ist es Einkommen oder ist es Vermögen?" Nicht die zivilrechtliche Rechtsqualität entscheidet, sondern der Zufluss nach Maßgabe der modifizierten Zuflusstheorie mit seinen vielfältigen Ausnahmen.

Dazu muss geprüft werden:

Beginn des Bedarfszeitraums/ggf. Tag der Antragstellung
Wann erfolgte der Zufluss konkret?
Gilt der tatsächliche Zufluss oder wird das Ergebnis durch einen "normativen" Zufluss (z.B. Erbschaft) korrigiert?

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