Rz. 187
Trotz sachlich gerechtfertigtem und fristgerecht erklärtem Rücktritt bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, wenn der nicht oder nicht zutreffend angezeigte Gefahrumstand für Eintritt und Höhe des Schadens nicht ursächlich war (§ 21 VVG). Den Beweis mangelnder Kausalität hat der Versicherungsnehmer zu führen.[199]
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