Rz. 267

Ein weiterer gängiger Maßstab ist die Anpassung an die Schadenquote im Zeitpunkt der Prämienerhöhung für einen gleichartigen Vertrag.

Dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag bei einer derartigen Klauselfassung binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Prämienänderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen kann, bietet zumindest in den Fällen keinen adäquaten Ausgleich, in denen der Vertrag von dem Versicherer zu untertariflichen Prämien abgeschlossen wurde. Die Klausel erlaubt es ihrem Wortlaut nach, dieses für den Abschluss des Vertrages bedeutsame Entgegenkommen zum Ablauf der folgenden Versicherungsperiode zu "korrigieren". Knappmann hält dies zu recht für bedenklich. Eine geltungserhaltende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Erhöhungsmöglichkeit nur verhältnismäßig ausgeschöpft werden darf, dürfte angesichts der restriktiven Rechtsprechung des BGH unzulässig sein.[263]

Die VHB 2000 haben die Prämienänderung, analog etwa der Regelung in den AKB, auf eine Anpassung an den Schadenverlauf aller Hausratversicherer (§ 14 VHB 2000) eingeschränkt. Dies und vergleichbare Regelungen erscheinen unbedenklich.

[263] BGH NJW 1996, 1407; Palandt, § 305 c Rn 15 ff.

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