Rz. 204

Die Schadenanzeige gegenüber dem Versicherer hat unverzüglich zu erfolgen (B § 8 Ziff. 2 a bb VHB 2010). Sie soll diesen nicht nur von dem Schadenfall in Kenntnis setzen, sondern ihm auch Gelegenheit geben, geeignete Maßnahmen zur Schadenfeststellung sowie zur Schadenminderung zu ergreifen. Die Bemessung der Frist zur Anzeige des Versicherungsfalls hängt von den Umständen, insbesondere von der zeitlichen Möglichkeit zur Erfüllung der Obliegenheit, ab; in der Regel muss eine Frist von wenigen Tagen eingehalten werden.[215]

Die Schadenanzeige bedurfte nach den älteren Bedingungsfassungen der Schriftform. Wegen § 127 Abs. 1 BGB genügt jedoch die Textform des § 126 a BGB. Deshalb fehlt in den aktuellen VHB eine Formvorschrift; stattdessen ist hinzugefügt "ggf. auch mündlich oder telefonisch" (B § 8 Ziff. 2 a bb VHB 2010).

 

Rz. 205

Auch wenn der Versicherungsnehmer die Schadenanzeige schon vor deren Ausfüllen durch einen Dritten unterschreibt, handelt es sich um eine eigene Erklärung des Versicherungsnehmers. Sind die Angaben in einer solchen Erklärung falsch, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, wobei dieser Beweis nicht erbracht ist, wenn offen bleibt, ob der Dritte falsch informiert wurde oder eine richtige Information falsch verstanden hat.[216]

 

Rz. 206

 

Rechtsprechung

Auf Fragen zu seiner wirtschaftlichen Situation hat der Versicherungsnehmer zutreffende Angaben zu machen;[217] Aufbewahrung von Belegen kann bei Gegenständen des täglichen Lebens nicht verlangt werden; gegen Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann es sprechen, wenn dieser nur schriftliche Erklärungen abgibt und ergänzende mündliche Angaben über den Geschehensablauf verweigert oder Personen im langjährigen Umfeld des Versicherungsnehmers bereits früher einem Versicherer einen Schadenfall mit ähnlichem und ebenfalls unwahrscheinlichem Geschehensablauf angezeigt haben; Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, das Schadensbild unverändert zu lassen, wenn der Versicherer keine Untersuchungsforderungen an ihn richtet; Vorlage einer von ihm selbst erstellten Ersatzquittung muss Versicherungsnehmer anzeigen; eine sechs Tage nach Eintritt des Schadensfalls erfolgte Anzeige kann bereits nicht mehr unverzüglich sein, weil in diesem Zeitraum wertvolle Zeit für entsprechende Aufklärungsbemühungen verloren geht; die Vorlage fingierter Anschaffungsbelege mit Quittungsvermerken kann zu Leistungsfreiheit führen; ebenso Schmuckexpertise mit unrichtigen Angaben zu Modellnummer und -name, Kaufpreis; Verschweigen, dass sich auf dem in Brand geratenen Tisch ein Adventskranz befunden hat; Verschweigen der Nachfertigung eines Schlüssels, wenn es dem Versicherer auf die Schlüsselverhältnisse ankommt;[218] siehe auch die Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung und zur Stehlgutliste.

[215] OLG Köln r+s 2005, 334.
[218] OLG München VersR 2005, 1530.

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