Rz. 7

Bei Einführung der VHB 84 haben sich die Versicherer durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung[5] gegenüber dem BAV verpflichtet, künftigen Verträgen nur noch das neue Bedingungswerk zugrunde zu legen. Aus diesem Grunde sind Hausratversicherungen, die auf den VHB 74 oder früheren Fassungen beruhen, weitgehend ausgelaufen. Eine gleichlautende Verpflichtung haben die Versicherer bei Einführung der damals noch bestehenden Vorabgenehmigungspflicht bei Einführung der VHB 92 nicht übernommen.[6] Seit der Deregulation besteht die Pflicht zur Vorabgenehmigung nicht mehr. Von einer einheitlichen Bedingungsgrundlage der Hausratversicherung kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Der Mehrzahl der Verträge liegen derzeit noch die VHB 92 zugrunde. Die neueren VHB 2000 folgen deren Deckungsprinzip, weisen jedoch neben den an die Entwicklung der Rechtsprechung und geänderte gesetzliche Regelungen angepassten Bedingungsänderungen einen erweiterten Katalog von Sonderklauseln auf.

Die VHB 2008 und die für Neuabschlüsse aktuellen VHB 2010 besitzen erst allmählich relevante Marktbedeutung. Sie liegen nur den Neuabschlüssen ab dem 1.1.2008 zugrunde.

 

Rz. 8

 

Wichtiger Hinweis

1.

Die Übergangsregelungen in Art 1 EGVVG führen dazu, dass für die große Anzahl der bis zum 31.12.2007 zustande gekommenen Altverträge

a. das bisherige VVG noch während des Jahres 2008 weiter galt,
b. für Versicherungsfälle aus Altverträgen, die bis zum 31.12.2008 einschließlich eingetreten sind, das bisherige VVG auch über den 31.12.2008 hinaus bis zum Abschluss des Versicherungsfalls anzuwenden ist,
c. es grundsätzlich bei den bei Abschluss oder einer späteren Vertragsänderung vereinbarten Fassung der VHB verbleibt,
d. die Versicherer lediglich zeitlich limitiert das Recht zur Anpassung nicht mehr konformer Klauseln hatten, so dass
e. die den Altverträgen zugrunde gelegte Fassung der VHB über den 1.1.2008/2009 hinaus für die rechtliche Würdigung maßgeblich ist, ggf. mit Ausnahme der nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG rechtswirksam ersetzten Klauseln.
2. Eine umfassende Darstellung aller danach im Einzelfall für die Rechtspraxis noch maßgeblichen Fassungen der VHB einschließlich auf dem deutschen Versicherungsmarkt vorzufindender unternehmensindividueller Unterschiede ist unmöglich. Um den Praxisbezug des Handbuchs nicht zu gefährden, ist die Darstellung der Hausratversicherung an der Systematik der VHB 2010 ausgerichtet. Soweit frühere Klauselfassungen unabhängig von Rechtsänderungen durch das neue VVG inhaltlich relevant davon abweichen, sind einige Hinweise aufgenommen. Ergänzend wird auf die Vorauflage verwiesen.
3. Unabhängig von den unterschiedlichen Fassungen der VHB ist zu beachten, dass die AVB der Hausratversicherer seit Aufhebung der Pflicht zur Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen in Einzelpunkten von den VHB abweichen können. Deshalb ist immer eine Überprüfung des konkreten Bedingungswerks erforderlich.
[5] Text bei Dietz, Anhang A.3, S. 373.
[6] Prölss/Martin, Vorbem. vor VHB 92.

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