Rz. 268

Für den Fall, dass sich Änderungen bestehender oder das Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften oder Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einzelne ("betroffene") Bedingungen der Hausratversicherung auswirken, außerdem dann, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit einer Klausel feststellt oder sie durch die Aufsichtsbehörden für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden, hat noch § 38 VHB 2000 das Recht des Versicherers vorgesehen, die betroffene Klausel einseitig durch eine unbedenkliche Regelung zu ersetzen. Die Klausel war den in der Personenversicherung geltenden Ausnahmevorschriften des § 172 Abs. 2 VVG a.F. (Lebensversicherung) bzw. § 178 g VVG a.F. (Krankenversicherung) nachgebildet und sah wie diese ein Treuhänderverfahren (§ 38 Nr. 6 VHB 2000) vor. Auf die Hausratversicherung lässt sich dies jedoch nicht übertragen.

Anders als in der Lebens- und Krankenversicherung, die extrem langfristig angelegt sind und grundsätzlich kein Kündigungsrecht des Versicherers beinhalten, kann sich der Sachversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers sowohl im Schadenfall als auch bei Ablauf der Versicherungsperiode von einem Versicherungsvertrag lösen.

Die VHB 2010 haben deshalb – zu Recht – auf eine entsprechende Regelung verzichtet.[264]

[264] Der BGH hat in grundlegenden Urteilen vom 12.10.2005 (VersR 2005, 1565) zu § 172 Abs. 2 VVG – Klauselersetzungsverfahren in der Lebensversicherung – Stellung genommen. Für die Lebens- und die Krankenversicherung hat er die Klauselersetzung im Treuhänderverfahren zwar für zulässig erachtet. Voraussetzung ist aber aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Gesetzestextes die Feststellung der Klauselunwirksamkeit durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch die Kartell- (und wohl auch durch die Aufsichts-) behörde. Sofern das in der Hausratversicherung bedingungsgemäß vorgesehene Klauselersetzungsverfahren überhaupt für zulässig erachtet wird, wahrt es diese Grundsätze nicht.

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