Rz. 246

Sobald die Leistungspflicht des Versicherers nach Grund und Höhe feststeht, hat die Zahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. § 14 VVG, wonach dem Versicherer eine angemessene Zeitspanne für die zur Feststellung des Versicherungsfalles und der Höhe der zur Leistungspflicht erforderlichen Erhebungen zur Verfügung steht, bleibt unberührt. Die Zahlung der Entschädigung kann deshalb nicht gefordert werden, solange dem Versicherer die notwendigen Unterlagen nicht vollständig vorliegen. Dazu kann Akteneinsicht in die Ermittlungsakte eines aus Anlass des Versicherungsfalles eingeleiteten Strafverfahrens gehören, wobei sich der Versicherer jedoch gegebenenfalls wiederholt und nachdrücklich um Akteneinsicht bemühen muss. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens darf jedoch nicht abgewartet werden; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, zu welchem der Versicherer Gelegenheit hatte, das Ermittlungsergebnis für seine Entscheidung nutzbar zu machen. Leistungsablehnung führt zu sofortiger Fälligkeit,[255] wobei allerdings Voraussetzung ist, dass der Anspruch bereits entstanden ist.[256]

 

Rz. 247

Dies wird dadurch ausgeglichen, dass der Versicherer die (spätere) Entschädigung nach Ablauf eines Monats ab der Schadenanzeige nach A § 14 Ziff. 2 VHB 2010 zu verzinsen hat, auch wenn die Entschädigung in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist. Zur Zahlung fällig werden die Zinsen aber erst mit Fälligkeit der Entschädigung.

 

Rz. 248

Außerdem ist der Versicherer verpflichtet, und zwar unabhängig von einer ausdrücklichen Aufforderung, nach Ablauf eines Monats seit Anzeige des Schadens als Abschlagzahlung den Betrag zu leisten, der nach dem aktuellen Stand der Schadenermittlung als Mindestentschädigung bereits feststeht. Bei größeren Schadenfällen können auch mehrere Abschlagzahlungen zu leisten sein.[257]

[255] OLG Köln r+s 2000, 468.
[257] Dietz, § 24 Rn 2.2.

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