Rz. 9

Ein Wohnwagen oder Wohnmobil, das als Ersatz für ein Wochenendhaus dient, ist kein Haushaltsgegenstand, sondern Ehewohnung.[30] Das gilt selbstredend auch dann, wenn ein Wohnwagen oder Wohnmobil, wie zum Beispiel bei Schaustellern, zum dauerhaften Wohnen der Familie bestimmt ist und entsprechend genutzt wird.[31]

Wohnmobil und Wohnwagen gehören dann zu den Haushaltsgegenständen, wenn sie von den Ehegatten lediglich für die gemeinsame Freizeit und den Urlaub benutzt werden.[32] Die Einordnung erfolgt nach den soeben zum Pkw befürworteten Grundsätzen. Hier nun sieht sich die Ansicht, die den Pkw grundsätzlich als Haushaltsgegenstand klassifiziert, wenn es sich um das einzige Fahrzeug der Familie handelt, ebenfalls gezwungen, die Einordnung, ob es sich um die Ehewohnung, einen Haushaltsgegenstand oder keines von beidem handelt, nach der überwiegenden Verwendung vorzunehmen.[33] Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung des Pkws einerseits und des Wohnwagens und Wohnmobils wird nicht gegeben. Die Differenzierung lässt sich nicht begründen, sie stellt eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung wertungsmäßig gleichliegender Sachverhalte dar.

[30] Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 11; Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 16.
[31] Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 16.
[32] OLG Hamm MDR 1999, 615; OLG Koblenz FamRZ 1994, 1255; OLG Köln FamRZ 1992, 696; Palandt/Brudermüller, § 1361a Rn 5.
[33] So Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 11; Münch/Schulz, § 5 Rn 129; Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 16.

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