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Früher war es üblich, lange Kataloge der Verwalterbefugnisse in die Gemeinschaftsordnungen aufzunehmen. § 27 WEG regelt nunmehr, dass der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen, über die eine Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer nicht geboten ist oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Das Muster verweist daher schlicht auf das Gesetz; langatmige Kataloge sind nicht mehr notwendig. Verwalter sehen sie teilweise gleichwohl immer noch gerne, um sich gegenüber Wohnungseigentümern darauf berufen zu können. Nach § 27 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Rechte und Pflichten des Verwalters durch Beschluss einschränken oder erweitern. Zum zertifizierten Verwalter vgl. § 26a WEG.

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