Rz. 50

§ 25 Abs. 2 WEG folgt dem reinen Kopfprinzip, wonach jeder Eigentümer (nur) eine Stimme hat. Die Norm ist aber dispositiv.[38] Allerdings bestehen Schranken. Einem Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann nicht das Teilnahme- und Stimmrecht entzogen werden, denn bei diesen Rechten handelt es sich um Kernbereichsrechte des Wohnungseigentums.[39] Das im Formular vorgeschlagene Prinzip, wonach jede Einheit eine gesonderte Stimme gewährt, erleichtert zwar das Abstimmungsverfahren. Es ist jedoch unangemessen bei heterogen strukturierten Anlagen. Hier bietet sich Beschlussfassung nach Miteigentumsbruchteilen oder dem Wertprinzip an.[40] Sind untergeordnete Einheiten (z.B. Tiefgaragenstellplätze, Kellerräume) grundbuchrechtlich als eigene Teileigentumseinheiten verselbstständigt, kommt auch eine geringere Stimmengewichtung in Betracht; ggf. kann auch Abstimmung im Rahmen von Untergemeinschaften vorgesehen werden.

[38] Vgl. nur Harz u.a./Riecke/Elzer, 20. Kap. Rn 154 ff.
[39] BGH NJW 2011, 679; dazu ausf. Schmid, NJW 2011, 1841 ff.
[40] Näher Harz u.a./Riecke/Elzer, 20. Kap. Rn 205; Bärmann/Merle, § 25 WEG Rn 29 ff.

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