Rz. 42

Kosten des Sondereigentums fallen auch ohne gesonderte Regelung dem jeweiligen Sondereigentümer an; allerdings hat die Gemeinschaft insoweit bestimmte Beschlusskompetenzen.[33]

[33] Z.B. Einbau von Kaltwasserzählern, dazu BGH NJW 2003, 3476; zu Rauchwarnmeldern vgl. BGH ZWE 2013, 358.

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