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Die Aufnahme der Musterformulierung ist letztlich Geschmacksfrage, zu Warnzwecken aber oft gewünscht. Sinnvoll ist die Ergänzung um die ausdrückliche Regelung, dass die Entziehung des Eigentums bei gemeinschaftlichem Wohnungseigentum zuungunsten sämtlicher Mitberechtigter auch verlangt werden kann, sofern der Entziehungstatbestand nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegt.[30] Das früher an das Entziehungsverfahren anschließende notarielle Versteigerungsverfahren (§§ 53 ff. WEG a.F.) war mit der WEG-Novelle (sinnvollerweise) endgültig entfallen, vgl. jetzt die Regelung des WEMoG in § 17 Abs. 4.
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