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Nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen (§ 137 BGB) ist das Wohnungseigentum als echtes Grundstückseigentum frei veräußerlich und vererblich, nunmehr auch gegebenenfalls einschließlich der Freiflächen, auf die es erstreckt ist (Annex-Sondereigentum).

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