Rz. 79

Verlangt ein Mieter aus dem Mietvertrag die Durchsetzung der Konkurrenzschutzklausel, so findet § 41 Abs. 5 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG und §§ 3 und 9 ZPO zu ermitteln.

Der Gegenstandwert ist damit der durch den Wegfall der Konkurrenzsituation entfallenden Reingewinn bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin durch den Vermieter.[80] Der Reingewinn ist um andere gewinnmindernde Faktoren (schlechtere Marktlage, verkürzte Öffnungszeiten, Streiks usw.) zu bereinigen. Längstens sollen dabei die Gewinne für 3,5 Jahre maßgeblich sein. Neben dieser Forderung ist eine mögliche Minderung des Mieters nicht zu berücksichtigen.[81]

Auskunftsansprüche über die von dem Konkurrenten erzielten Gewinne sind nur für die Zeit bis zur Klageerhebung über den Unterlassungsanspruch maßgeblich. Der BGH setzt hier 20 % der vermuteten Gewinne als Streitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO an. Nach Erhebung der Unterlassungsklage besteht zwischen Auskunftsanspruch und Unterlassungsanspruch eine wirtschaftliche Identität, sodass ab diesem Zeitpunkt der Auskunftsanspruch nicht zu berücksichtigen ist.[82]

 

Praxistipp:

Der Vortrag sollte im Hinblick auf den festzusetzenden Streitwert auch Überlegungen umfassen, in welchem Umfang der Mieter durch die Konkurrenzsituation geschädigt ist. Gute Anhaltspunkte sind dabei tatsächliche Umsatzeinbußen nebst grober Erläuterung des Schlüssels zur Gewinnberechnung.

[80] Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 3936.
[81] BGH, Beschl. v. 9.8.2006 – XII ZR 165/05, www. bundesgerichtshof.de; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 3956.
[82] BGH, Beschl. v. 9.8.2006 – XII ZR 165/05, www. bundesgerichtshof.de.

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