Rz. 66

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt die Bestimmung des Gebührenstreitwertes nach § 23 Abs. 1 RVG, § 53 GKG, § 3 ZPO. Regelmäßig steht hinter einer solchen Klage ein Hauptanspruch, der bei der Schätzung nach § 3 ZPO herangezogen werden kann. Sofern im einstweiligen Rechtsschutz keine endgültige Regelung der Angelegenheit zu erzielen ist, ist auf den Streitwert der Hauptsache ein Abschlag vorzunehmen. Häufig werden 1/3 bis 2/3 der Hauptsache angesetzt.[75]

Bei einstweiligen Leistungsverfügungen, bei denen die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden darf (z.B. Entzug durch verbotene Eigenmacht, Existenzgefährdung), kann der Streitwert auch bis zum vollen Hauptsachestreitwert festgesetzt werden, nicht aber darüber hinaus.

[75] Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rn 16 "einstweilige Verfügung".

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