Rz. 143
Nimmt der Vermieter den Mieter auf Duldung der Wegnahme einer Einrichtung der Mietsache in Anspruch, ist der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 2 RVG, § 41 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO zu bewerten.[148] Maßgeblich ist damit der Wert den die Sache nach ihrer Entfernung aus der Mietsache hat.
Rz. 144
Steht hinter der Wegnahme der Einrichtung ein weiterer Zweck, so kann dieser bei der Bemessung des Streitwertes nach § 3 ZPO herangezogen werden. Sollen z.B. Gas- oder Elektrizitätszähler ausgebaut werden, um die Versorgung zu unterbinden, so ist der Streitwert eher an der Unterbindung der Versorgung zu messen. So können hier z.B. die zu zahlenden Vorschüsse für den Zeitraum von 6 Monaten angemessen sein.[149]
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