Rz. 133

Der Wert für die Tierhaltung bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO wird durch das Gericht geschätzt. Dabei muss wieder aus der Sicht des Antragstellers entschieden werden. Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Haustieres, so gilt dessen Interesse an der Abschaffung. Denkbare Grundlagen dafür sind die Höhe von entstandenen oder drohenden Schäden an der Mietsache oder drohende Mietminderungen anderer Mieter.

Der Mieter, der auf Genehmigung der Tierhaltung vorgeht, hat sein Interesse an der Haltung des Tieres zugrunde zu legen. Die Anschaffungskosten und auch eine besondere Funktion z.B. als Therapie- oder Blindenhund, können hier den Streitwert erheblich erhöhen. Für die Haltung eines Hundes werden meist etwa 1.000,00 EUR[139] angesetzt.

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