Rz. 69

Streitigkeiten über die Berechtigung zur Anbringung von Firmenschildern oder über deren Entfernung sind nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Dabei kommt es entscheidend auf die Zielrichtung des Antragstellers an. Bei der Geltendmachung des Anspruches auf Entfernung der Schilder ist auf das Beseitigungsinteresse des Vermieters aufgrund optischer Beeinträchtigung, drohender Schäden oder schlechterer Vermietbarkeit der weiteren Räume abzustellen.

Beansprucht der Mieter das Recht zum Aufstellen entsprechender Schilder oder begehrt er Feststellung, dass aufgestellte Schilder nicht entfernt werden müssen, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Erhaltungsinteresse des Mieters. Hier wären drohende Umsatzeinbußen, die Kosten der Entfernung oder Ersatz durch eine andere Beschilderung als Maßstab heranzuziehen. Feststellungsklagen sind regelmäßig mit einem geeigneten Abschlag zur Leistungsklage zu versehen.

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