Rz. 42

Der Gegenstandswert bei Streitigkeiten um die Errichtung oder Entfernung von Antennenanlagen bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Es ist das Interesse des Anspruchstellers an der Durchsetzung des jeweiligen Anspruches zu ermitteln. Dies ist für Mieter und Vermieter allerdings unterschiedlich.

 

Rz. 43

Der Mieter möchte sein Recht auf Informationsbeschaffung durchsetzen. Dieses Recht wurde vom BGH mit 1.000,00 EUR bewertet.[38]

 

Rz. 44

Der Vermieter wird meist die Entfernung einer solchen Anlage begehren. Sein Interesse ist dabei sowohl auf die optische Beeinträchtigung und die Substanzverletzung am Haus[39] als auch die Kosten der Beseitigung gerichtet. Die Angaben zum Streitwert belaufen sich hier dem BGH folgend zwischen 300,00 EUR[40] über 700,00 EUR[41] bis zu 1.000,00 EUR.[42] Bei Anhaltspunkten zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung oder gar einer Substanzverletzung kann der Streitwert auch höher ausfallen.

[38] BGH, Beschl. v. 17.4.2007 – VIII ZR 63/04, www.bundesgerichtshof.de.
[40] LG Cottbus, Urt. v. 26.2.2014 – 5 S 49/13, openJur 2014, 13487.
[41] BGH, Beschl. v. 19.10.2004 – VIII ZP 327/03, www.bundesgerichtshof.de.
[42] AG München, Urt. v. 22.10.2015 – 412 C 11331/15, ZMR 2016, 786.

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