Rz. 106

Geht ein Mieter gegen einen anderen Mieter auf Unterlassung einer Ruhestörung vor, liegt eigentlich keine mietrechtliche Streitigkeit vor. Der Streitwert wird hier nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO geschätzt. Regelmäßig werden hier zwischen 4.000,00 EUR und 8.000,00 EUR[111] angenommen.

[111] Z.B. 4.000,00 EUR AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 16.12.2015 – 712 C 144/15, www.ra-becker-hamburg.de/.../AG_Hamburg-Wandsbek%20_712_C%20_144–15.pdf; 6.000,00 EUR LG Siegen, Urt. v. 1.6.2012 – 2 O 435/11, openJur 2012, 87036.

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