Rz. 854

Ebenso wie während des Zusammenlebens der Ehepartner kann einer der Ehegatten auch während der Trennungszeit versterben. Selbst wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet ist, kann es zum Tod eines Beteiligten kommen. Dies gilt umso mehr, als familiengerichtliche Verfahren nicht selten Jahre dauern.[847]

Auch wenn sich kein Rechtsanwalt und kein Gericht gern für einen Rosenkrieg zwischen (ehemaligen) Partnern einspannen lässt, benutzen manche Beteiligte die notwendige Regulierung der Folgen einer Trennung (und Scheidung) weniger dazu, die eigenen Interessen und/oder diejenigen der davon betroffenen Kinder in fairer, vernünftiger Weise zu regeln. Es geht so manches Mal mehr um nicht aufgearbeitete Spannungen zum Partner, um die Enttäuschung über die Abwendung des Anderen, um den Verlust der vertrauten und materiell gesicherten Lebenssituation, um Schuld und Rache. Dies kann zu langen, ja langjährigen Verfahren führen, über die schon mancher Beteiligter "hinweggestorben" ist.

 

Rz. 855

Und es gibt Verfahren, bei denen Beteiligte sich – aus unterschiedlichen Gründen – bemühen, nicht zu einem Abschluss der Familiensache zu kommen, bevor nicht ein – bestimmter – Beteiligter verstorben ist.

Aber auch bei Verfahren üblicher Dauer, also statistisch einem Verfahren von etwa 6 Monaten Länge, kann ein Beteiligter plötzlich oder infolge einer langjährigen Erkrankung sterben, und zwar in jedem Alter, wie wir aus dem Bekanntenkreis alle wissen.

Der Tod eines Beteiligten kann erhebliche Folgen für Trennungs- und/oder Scheidungsverfahren haben.

 

Rz. 856

Grundsätzlich sind drei Zeiträume zu unterscheiden:

der Tod während der Trennungszeit
der Tod nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
der Tod nach Rechtskraft der Scheidung.

Die familienrechtlichen und erbrechtlichen Folgen eines Todesfalls sind je nach dem betroffenen Bereich unterschiedlich.

[847] Ausführlich dazu Horndasch, AnwaltFormulare Ehegattenunterhaltsrecht, § 3 Rn 205 ff.

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