Rz. 109

Nach Ansicht des BGH[121] trifft den Anwalt grundsätzlich eine Belehrungspflicht gegenüber seinem Mandanten, der zufolge beim Abschluss eines Prozessvergleichs, in dem sich der Erbe zu einer Leistung verpflichtet, auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO hinzuweisen ist. Diese Belehrungspflicht besteht nach Ansicht des BGH auch dann, wenn davon auszugehen ist, dass im Innenverhältnis die Verbindlichkeit allein von einem der Streitgenossen getragen werden soll und dieser nach bisheriger Ansicht des Mandanten sowohl zahlungsfähig als auch zahlungsbereit ist.

 

Rz. 110

Der Erbe muss auch im Rahmen eines Prozessvergleichs die Aufnahme des Vorbehalts der Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO erwirken, ansonsten kann er später im Rahmen der Zwangsvollstreckung den Einwand der beschränkten Haftung nicht erheben.[122] Die Vorschriften der §§ 780785 ZPO sind auf die in § 794 ZPO genannten Titel anwendbar.

 

Rz. 111

Da der Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, den sichersten Weg zum Schutz der Interessen des Mandanten zu gehen, muss er an diese Möglichkeit bzw. an diese Sicherungsvorkehrung denken, und zwar auch dann, wenn Zahlungsfähigkeit und Bereitschaft besteht, sodass mit einer Haftung des Mandanten im Moment nicht zu rechnen ist. Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass der Anwalt seinen Auftraggeber nach jeder Richtung umfassend zu beraten und seine Interessen wahrzunehmen hat.

[122] BGH NJW 1991, 2839; MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, § 780 Rn 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge