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Wird gegen den Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt das mit dem beauftragten Rechtsanwalt bestehende Vertragsverhältnis, §§ 115, 116 InsO; ein laufendes gerichtliches Verfahren wird gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Zur Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen bleibt der Rechtsanwalt jedoch nach § 115 Abs. 2 InsO verpflichtet.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts zieht hingegen nicht zwingend die Beendigung des Anwaltsvertrags nach sich. Erst nach rechts- und bestandskräftiger Entscheidung verliert der Rechtsanwalt nach Rücknahme (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 7 Nr. 9 BRAO) oder Widerruf (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) der Anwaltszulassung seine Prozessvollmacht.

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