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Der Auftrag zur Mandatsbearbeitung kann entweder vom Auftraggeber direkt oder im Namen eines Dritten erfolgen. Ist Letzteres der Fall, so müssen die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sein, §§ 164 ff. BGB. Lässt sich beispielsweise eine Tochter über die Rechte des Vaters oder der Mutter aus einer Nachlasssache beraten, so muss entweder eine entsprechende Bevollmächtigung der Tochter vorliegen oder der Anwaltsvertrag vom Vertretenen nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt werden. Der Rechtsanwalt kann auch mehrere Auftraggeber in einer Angelegenheit haben. Hier ist allerdings besonders darauf zu achten, dass keine Interessenkollision besteht.

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