Rz. 11

Grundsätzlich gilt, dass es sich bis zur Verbindung der Verfahren um verschiedene Angelegenheiten nach § 15 RVG handelt, ab der Verbindung hingegen nur noch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Sind vor der Verbindung bereits Gebühren angefallen, entfallen diese auch durch die Verbindung nicht, § 15 Abs. 4 RVG. Durch die Verbindung entsteht jedoch keine neue Angelegenheit, sodass in dem verbundenen Verfahren die Postentgeltpauschale nicht erneut anfällt.

Sind Gebührentatbestände jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die gemäß § 15 Abs. 4 RVG unentziehbar entstandenen Gebühren aus den Einzelwerten der verschiedenen Verfahren oder die Gebühr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt.[22]

Zur Terminsgebühr hat der BGH im vorliegenden Fall entschieden, werde in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) anzurechnen.[23]

 

Rz. 12

 

Praxistipp

Werden mehrere zunächst getrennte Verfahren verbunden, kann der Rechtsanwalt wählen, ob er die vor oder nach der Verbindung entstandenen Gebühren geltend macht. Dabei kann die Wahl für jede Gebührenart gesondert erfolgen. Daher sollte genau geprüft werden, welche Variante die günstigere ist.[24]

[23] BGH, Beschl. v. 14.4.2010 – IV ZB 6/09; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2020 – 26 Ta (Kost) 6066/20, AGS 2021, 121.
[24] Vgl. hierzu N. Schneider, AGkompakt 2014, 42; Scheungrab, RVGprof. 2015, 63; Burhoff, RVGprof. 2012, 189.

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