Rz. 49

Der Mandant möchte wegen einer Forderung über 8.000 EUR klagen. Hierfür soll zunächst einmal Prozesskostenhilfe beantragt und das weitere Vorgehen von der Bewilligung abhängig gemacht werden. Da diese nur für eine Forderung von 6.000 EUR erfolgt und der Antrag im Übrigen wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, wird Klage auch nur über diesen Betrag eingereicht. Unmittelbar nach Klagezustellung zahlt der Beklagte die Forderung und der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt, die Kosten hat der Beklagte zu tragen. Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen. – Was kann wem gegenüber abgerechnet werden?

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