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Die ZPO kennt den so genannten Bagatellstreitwert, der zum Zweck hat, bei sehr niedrigen Streitwerten zu einer Vereinfachung des Verfahrens zu kommen. Der Bagatellstreitwert wird gemäß § 2 ZPO ("Wert des Streitgegenstandes") nach den §§ 3 bis 9 ZPO bestimmt. Der Bagatellstreitwert betrifft die Bestimmung des amtsgerichtlichen Verfahrens nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO).

Ein wichtiger Verfahrensgrundsatz der ZPO ist der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor Gericht (§ 128 Abs. 1 ZPO). Von diesem Grundsatz wird die folgende Ausnahme gemacht:

Der Richter am Amtsgericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt (§ 495a ZPO). Der Richter am Amtsgericht hat also bis zur Wertgrenze von 600 Euro die Möglichkeit, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Jedoch muss auf Antrag mündlich verhandelt werden. Wenn der Richter nach § 495a ZPO verfährt, ist bei der Berechnung der Anwaltsvergütung für die Terminsgebühr Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG zu beachten! Falls jedoch in diesem Verfahren ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ergeht, reduziert sich die Terminsgebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Ziff. 2 VV RVG auf den Gebührensatz von 0,5 (siehe § 7 Rdn 38).

Der Richter am Amtsgericht braucht bei einem "Wert des Beschwerdegegenstands" von bis zu 600 Euro auch in sein Urteil den Tatbestand nicht mehr aufzunehmen und sein Urteil nicht mehr schriftlich zu begründen, wenn er den wesentlichen Inhalt der Begründung in das Protokoll diktiert hat. Dies ergibt sich aus § 313a Abs. 1 i. V. m. § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, weil dann eine Berufung gegen das Urteil nicht möglich ist, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Merke:

Es gibt den Bagatellstreitwert in der ZPO, der nach den §§ 3 bis 9 ZPO bestimmt wird.

Der Richter am Amtsgericht bestimmt sein Verfahren nach billigem Ermessen bis zur Wertgrenze von 600 Euro.

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