Rz. 91

Wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis abgelaufen oder gekündigt ist und dann Räumungsklage erhoben wird, so ist aus sozialen Gründen der Gebührenstreitwert höchstens der Betrag des Entgelts für ein Jahr; er ist geringer, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr ausmacht (§ 41 Abs. 2 S. 1 GKG). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist diese auch dann anzuwenden, wenn gleichzeitig ein Streit über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses ansteht.

Nach der Formulierung des § 41 Abs. 2 GKG gilt dieser nur für die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, nicht jedoch für die Klage auf Herausgabe beweglicher Sachen. Geht es weiterhin um die Herausgabe einer Sache, ohne das ein Miet- oder Pachtverhältnis vorliegt, so ist die Bewertung in diesen Fällen nach dem Verkehrswert gemäß § 6 ZPO vorzunehmen (siehe Rdn 85). Dies trifft z. B. zu, wenn der Käufer als neuer Eigentümer einer Eigentumswohnung vom Verkäufer die Räumung verlangt – denn es liegt hier kein Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis vor.

Sollte zusätzlich zum Räumungsverlangen rückständiges Miet- oder Pachtentgelt eingeklagt werden, sind gemäß § 5 ZPO (§ 22 Abs. 1 RVG) der Jahresbetrag (also 12 x Monatsmiete/ -pacht) und das rückständige Entgelt zu addieren, wobei der Rückstand auch das einjährige Entgelt übersteigen darf. Wichtig: Zum Begriff der Miete siehe Rdn 94.

 

Beispiel:

Völz hat den Mietvertrag über die an Morbach vermietete Wohnung gekündigt, da Morbach ihm für insgesamt 13 Monate die Miete schuldig geblieben ist. Da Morbach die Wohnung nicht verlässt, klagt Völz auf Räumung der Wohnung. Die monatliche Miete (ohne Nebenkosten) beträgt 1.000,00 EUR, hinzu kommen Nebenkosten von 200,00 EUR pro Monat. Zum Begriff der Miete siehe Rdn 94.

Der Gebührenstreitwert berechnet sich wie folgt:

 
Räumungsklage (§ 41 Abs. 2 S. 1 GKG) 12 x 1.000,00 EUR = 12.000,00 EUR
Rückstand für 13 Monate 13 x 1.200,00 EUR = 15.600,00 EUR
Gebührenstreitwert insgesamt (§ 22 Abs. 1 RVG, § 5 ZPO)   27.600,00 EUR
 

Merke:

Bei Räumungsklage nach Beendigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses ist der Gebührenstreitwert höchstens ein Jahresbetrag des Entgelts.

Verlangt der Kläger die Räumung nicht nur wegen Beendigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, sondern auch aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Eigentum oder Besitz), so ist immer der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend, der meistens dem einjährigen Entgelt entspricht (§ 41 Abs. 2 S. 2 GKG).

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