Rz. 143

Der Streit um die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG) und ist durch die Verfahrensgebühr abgegolten.

 

Rz. 144

Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts über die örtliche Zuständigkeit sind nicht anfechtbar, § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

 

Rz. 145

Wenn über die sachliche Zuständigkeit vom erstinstanzlichen Gericht gem. § 17a GVG entschieden worden ist und gegen diese Entscheidung Beschwerde gem. § 17a Abs. 3 GVG eingelegt worden ist, erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr von 0,5 gemäß Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3513 VV, ebenfalls in Höhe von 0,5 Gebühren.

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