Rz. 115
Der Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Erbrechts oder der Vermögensnachfolge wird auch regelmäßig mit steuerlichen Fragen befasst. Erhält er z.B. den Auftrag, eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung für den Mandanten abzugeben, richten sich seine Gebühren gemäß § 35 RVG nach den §§ 23–39 StBVV i.V.m. den §§ 10 und 13 StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung).
Rz. 116
Als Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung bzw. der Erwerb von Todes wegen vor Abzug von Schulden und Lasten, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 16.000 EUR zugrunde zu legen (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 und 13 StBVV). Der Gebührenrahmen liegt jeweils zwischen 2/10 und 10/10, die Mittelgebühr somit jeweils bei 6/10.
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