Rz. 459

Auch nach der Verurteilung der übrigen Miterben zur Eigentumsübertragung eines Grundstücks auf den klägerischen Miterben kann noch einige Zeit bis zur tatsächlichen Eigentumsumschreibung im Grundbuch verstreichen. Zum einen kann sich ein Berufungs- und/oder Revisionsverfahren anschließen, so dass die Ersetzung der Zustimmung nach § 894 ZPO ohnehin noch lange Zeit in Anspruch nehmen könnte, zum anderen ist zur Eigentumsumschreibung auf einen Miterben die grunderwerbsteuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Inzwischen sind die Rechte des klägerischen Miterben zwar nicht durch Verfügungen gefährdet, weil dazu nach § 2040 BGB seine Zustimmung erforderlich wäre.

Aber ein Miterbe könnte über seinen Erbteil verfügen oder in seinen Erbteil könnte die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Damit wenigstens bezüglich des zu übertragenden Grundstücks solche Maßnahmen dem Erwerber gegenüber unwirksam wären, § 883 Abs. 2 BGB, kommt die Eintragung einer Vormerkung auf der Grundlage der fingierten Eintragungsbewilligung nach § 895 ZPO nach Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils in Betracht.

 

Rz. 460

Muster 3.14: Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung des Klägers aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils

 

Muster 3.14: Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung des Klägers aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils

Namens meines Mandanten beantrage ich unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des vorläufig vollstreckbaren Urteils des _________________________gerichts vom _________________________ Az. _________________________ hiermit, bei der zuvor bezeichneten Eigentumswohnung eine Vormerkung auf Eigentumsübertragung zugunsten des Klägers, meines Mandanten, im Grundbuch einzutragen.

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