Rz. 199

Es kommen demnach bei der Grundbuch-Berichtigungsklage je nach Verfahrensstadium folgende Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht:

ab Vorliegen einer einstweiligen Verfügung der Rechtshängigkeitsvermerk,
sobald die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB,
u.U. könnte in besonderen Fällen auch eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Veräußerungsverbots in Betracht kommen,
nach Erlass des erstinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs nach § 895 ZPO. (Zu beachten ist aber die nach §§ 709, 711 ZPO zu leistende Sicherheit, die im Einzelfall sehr hoch sein kann.)

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