Rz. 199
Es kommen demnach bei der Grundbuch-Berichtigungsklage je nach Verfahrensstadium folgende Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht:
▪ | ab Vorliegen einer einstweiligen Verfügung der Rechtshängigkeitsvermerk, |
▪ | sobald die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB, |
▪ | u.U. könnte in besonderen Fällen auch eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Veräußerungsverbots in Betracht kommen, |
▪ | nach Erlass des erstinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs nach § 895 ZPO. (Zu beachten ist aber die nach §§ 709, 711 ZPO zu leistende Sicherheit, die im Einzelfall sehr hoch sein kann.) |
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