Rz. 369

Die übrigen Miterben sind als Gesamthänder zum Vorkauf berechtigt.[358] Einzelne Miterben können das Vorkaufsrecht für sich ausüben, wenn die übrigen Miterben verzichten (§ 472 S. 2 BGB). Der Erbteilserwerber ist, wenn nach seinem Eintreten ein anderer Erbteil verkauft wird, nicht vorkaufsberechtigt.[359]

Ein Miterbe, der seinen Erbteil bereits verkauft und übertragen hat, zählt nicht mehr zu den vorkaufsberechtigten Miterben.[360] Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben gem. § 2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Für mehrere Vorkaufsberechtigte gilt § 472 BGB.[361] Damit kann das Vorkaufsrecht gem. § 472 S. 1 BGB von mehreren vorkaufberechtigten Miterben "nur im Ganzen" ausgeübt werden. Ist es allerdings für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen gem. § 472 S. 2 BGB berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. Sind also von mehreren vorkaufsberechtigten Miterben nicht alle an der Ausübung des Vorkaufsrechts interessiert, können es die Vorkaufswilligen in gesamthänderischer Verbundenheit ausüben, § 472 S. 2 BGB; handelt es sich nur um einen Interessenten, ist dieser auch allein ausübungsbefugt, gleichgültig in welchem Größenverhältnis sein Anteil zu dem des Käufers steht.[362]

 

Rz. 370

Das Vorkaufsrecht des Miterben ist gem. § 2034 Abs. 2 S. 2 BGB vererblich. Ist durch den Tod eines Miterben dessen Miterbenanteil samt Vorkaufsrecht auf eine "Untererbengemeinschaft" übergegangen, stellt sich die Frage, ob auch für diese "Untererbengemeinschaft" § 472 S. 2 BGB Anwendung findet. Rechtsprechung hierzu liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Die Literatur geht nahezu einhellig davon aus, dass § 472 S. 2 BGB in einer solchen Konstellation keine Anwendung findet, es sich vielmehr bei der Ausübung des Vorkaufsrechts um eine Verwaltungsmaßnahme i.S.d. § 2038 BGB handelt.[363]

Im Falle des Verkaufs eines Erbteils steht den/dem anderen Miterben gem. § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu. Der veräußernde Miterbe ist den anderen gegenüber gem. § 469 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen.

 

Rz. 371

Das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB soll den Miterben die Möglichkeit geben, das Eindringen unerwünschter Dritter und eine Überfremdung der Erbengemeinschaft sowie eine Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung zu verhindern, um insbesondere auch den Fortbestand oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht vom Willen eines Nichterben abhängig zu machen.[364]

Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt.[365]

 

Rz. 372

 

Hinweis

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf des Erbteils dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen und den Namen des Käufers mitzuteilen, § 2384 BGB.

[358] BGH WM 1979, 1067.
[359] BGHZ 86, 379 = NJW 1983, 1555.
[360] BGH FamRZ 1993, 420 unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung.
[361] Nach DNotI-Report November 2004.
[362] MüKo/Gergen, § 2034 Rn 25 m.w.N.
[363] Staudinger/Löhnig, § 2034 Rn 14; Soergel/Wolf, § 2034 Rn 16; Lohmann, in: Bamberger/Roth, § 2034 Rn 8; Sieveking, MDR 1989, 224, 225; a.A. – soweit ersichtlich – nur Diedenhofen, Das Vorkaufsrecht der Miterben, 1990, S. 133.
[364] OLG München, Urt. v. 5.7.2010 – 21 U 1843/10, ErbR 2011, 25 = ZErb 2010, 270; BGH NJW 1983, 1556.
[365] BGH DNotI-Report 2011, 30 = MDR 2011, 235 mit Anm. Muscheler, JR 2012, 113 ff. und Anm. Herrler, ZEV 2011, 249 ff.; vgl. auch BGHZ 121, 47; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.2.2013 – I-7 U 175/11, 7 U 175/11, ZErb 2013, 154 f.

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