Rz. 171
Unter Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils kann der wahre Berechtigte (= Kläger) mit schriftlichem Antrag (§ 13 GBO) die Grundbuchberichtigung herbeiführen. Nur die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk ist öffentliche Urkunde i.S.v. § 29 GBO – nicht auch die beglaubigte Abschrift – weil nur die Ausfertigung die Urschrift ersetzt (vgl. § 47 BeurkG, der auf alle öffentliche Urkunden angewandt werden kann). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann den Antrag unter Vorlage lediglich schriftlicher Vollmacht stellen (§ 30 GBO).
Rz. 172
Muster 3.4: Antrag auf Grundbuchberichtigung
Muster 3.4: Antrag auf Grundbuchberichtigung
Namens meines Mandanten, Herrn _________________________, dessen schriftliche Vollmacht ich in Anlage beifüge,
beantrage
ich hiermit, ihn und die beiden weiteren Miterben _________________________ und _________________________ als Miteigentümer des zuvor bezeichneten Grundstücks in Erbengemeinschaft nach dem am _________________________ gestorbenen Erblasser _________________________ anstelle des bisher eingetragenen Herrn _________________________ im Wege der Grundbuchberichtigung im Grundbuch einzutragen.
Herr _________________________ ist als Eigentümer der oben näher bezeichneten Eigentumswohnung eingetragen. Gegen ihn hat das _________________________gericht _________________________ am _________________________ unter Az. _________________________ als Beklagtem ein Urteil verkündet, wonach die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend vorzunehmen ist, dass an seiner Stelle als eingetragene Eigentümer mein Mandant, Herr _________________________, und die beiden weiteren Miterben _________________________ und _________________________ als Eigentümer des zuvor genannten Grundstücks einzutragen sind. Das Urteil ist gemäß dem darauf angebrachten Rechtskraftvermerk seit dem _________________________ rechtskräftig. Damit ist nach § 894 ZPO die Zustimmung des bisher eingetragenen Eigentümers zur Grundbuchberichtigung ersetzt.
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