Rz. 251

Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass.

Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den Nachlass, bspw. der Mietzins für eine zum Nachlass gehörende vermietete Sache. Dazu gehören auch Ansprüche nach § 985 BGB, beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Nachlassauseinandersetzungsvertrags: Beim Rücktritt vom oder Anfechtung des Nachlassauseinandersetzungsvertrags gehört der Rückgewähranspruch (§ 346 S. 1 bzw. § 812 Abs. 1 BGB) zum Nachlass, so dass an den auseinandergesetzten Nachlassgegenständen, insbesondere an den Nachlassgrundstücken, wieder Gesamthandseigentum in Erbengemeinschaft entsteht, das erneut auseinanderzusetzen ist.

Gleichgültig ist, ob die originären Rechtspositionen dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht entspringen.

Wurden noch zu Lebzeiten des Erblassers Ansprüche nach dem Vermögensgesetz[266] begründet, so gehören die entsprechenden Leistungen zum Nachlass, und zwar kraft der Rechtssurrogation.[267]

[266] BGBl II 1990, S. 1159.
[267] Wasmuth, DNotZ 1992, 3, 16.

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