Rz. 82

Die Vollstreckung des Auskunftstitels erfolgt als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO, die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO, d.h. erforderlichenfalls auch nach § 888 ZPO.[75]

 

Rz. 83

 

Hinweis

Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freiwillig nach, so handelt es sich um ein FG-Verfahren nach §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG, für das der Rechtspfleger zuständig ist (§ 3 Nr. 1b RPflG). Wird die eidesstattliche Versicherung – nach Verurteilung zu ihrer Abgabe – nicht freiwillig abgegeben, so ist sie zu erzwingen.

 

Rz. 84

Zuständig ist als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht erster Instanz, §§ 888, 887 Abs. 1 ZPO, und zwar der Richter, nicht der Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG. Es besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regeln.[76]

[75] Formulierungsbeispiel für einen entsprechenden Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln siehe Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 288.
[76] OLG Nürnberg MDR 1984, 58; Zöller/Stöber, §§ 888, 887 Rn 4.

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