a) Zweck
Rz. 367
Um das Eindringen Fremder in den engen Verband der Erbengemeinschaft zu verhindern, steht beim Verkauf eines Erbteils den anderen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB).
b) Verkauf als Tatbestandsmerkmal
Rz. 368
Lediglich der Verkauf löst das Vorkaufsrecht aus, nicht auch Tausch, Schenkung und Sicherungsabtretung. Der Erbteil muss Gegenstand des Kaufs sein. Kein Vorkaufsfall liegt in der Zwangsversteigerung gem. §§ 2042, 753 BGB; § 180 ZVG. Für das Vorkaufsrecht gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 463 ff. BGB.
Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertragsschlusses gegenüber dem Erben erfolgen (§§ 2034 Abs. 2 S. 1, 469 BGB). Die Erklärung bedarf nach herrschender Meinung nicht der Form des zugrundeliegenden Kaufvertrages.[357] Es wird ein selbstständiger Kaufvertrag zwischen den Miterben begründet, aus dem sich die Verpflichtung zur Übertragung des Erbteils (in notarieller Form, § 2033 Abs. 1 BGB) ergibt.
c) Vorkaufsberechtigte
Rz. 369
Die übrigen Miterben sind als Gesamthänder zum Vorkauf berechtigt.[358] Einzelne Miterben können das Vorkaufsrecht für sich ausüben, wenn die übrigen Miterben verzichten (§ 472 S. 2 BGB). Der Erbteilserwerber ist, wenn nach seinem Eintreten ein anderer Erbteil verkauft wird, nicht vorkaufsberechtigt.[359]
Ein Miterbe, der seinen Erbteil bereits verkauft und übertragen hat, zählt nicht mehr zu den vorkaufsberechtigten Miterben.[360] Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben gem. § 2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Für mehrere Vorkaufsberechtigte gilt § 472 BGB.[361] Damit kann das Vorkaufsrecht gem. § 472 S. 1 BGB von mehreren vorkaufberechtigten Miterben "nur im Ganzen" ausgeübt werden. Ist es allerdings für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen gem. § 472 S. 2 BGB berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. Sind also von mehreren vorkaufsberechtigten Miterben nicht alle an der Ausübung des Vorkaufsrechts interessiert, können es die Vorkaufswilligen in gesamthänderischer Verbundenheit ausüben, § 472 S. 2 BGB; handelt es sich nur um einen Interessenten, ist dieser auch allein ausübungsbefugt, gleichgültig in welchem Größenverhältnis sein Anteil zu dem des Käufers steht.[362]
Rz. 370
Das Vorkaufsrecht des Miterben ist gem. § 2034 Abs. 2 S. 2 BGB vererblich. Ist durch den Tod eines Miterben dessen Miterbenanteil samt Vorkaufsrecht auf eine "Untererbengemeinschaft" übergegangen, stellt sich die Frage, ob auch für diese "Untererbengemeinschaft" § 472 S. 2 BGB Anwendung findet. Rechtsprechung hierzu liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Die Literatur geht nahezu einhellig davon aus, dass § 472 S. 2 BGB in einer solchen Konstellation keine Anwendung findet, es sich vielmehr bei der Ausübung des Vorkaufsrechts um eine Verwaltungsmaßnahme i.S.d. § 2038 BGB handelt.[363]
Im Falle des Verkaufs eines Erbteils steht den/dem anderen Miterben gem. § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu. Der veräußernde Miterbe ist den anderen gegenüber gem. § 469 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen.
Rz. 371
Das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB soll den Miterben die Möglichkeit geben, das Eindringen unerwünschter Dritter und eine Überfremdung der Erbengemeinschaft sowie eine Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung zu verhindern, um insbesondere auch den Fortbestand oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht vom Willen eines Nichterben abhängig zu machen.[364]
Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt.[365]
Rz. 372
Hinweis
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf des Erbteils dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen und den Namen des Käufers mitzuteilen, § 2384 BGB.
d) Wirkung
Rz. 373
Die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben haben Anspruch auf Übertragung des Erbteils, nicht etwa einzelner Nachlassgegenstände. Der Übertragungsanspruch richtet sich gegen den verkaufenden Miterben. Nach erfolgter Übertragung auf den Käufer gilt § 2035 BGB. Die Miterben erwe...
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