Rz. 109

Jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist auskunftspflichtig. Dabei braucht der Hausgenosse nicht in den Nachlass eingegriffen zu haben.

Eine für jede Situation anwendbare Definition der "häuslichen Gemeinschaft" ist nicht möglich. Die konkrete räumliche und persönliche Beziehung ist im Einzelfall zu würdigen. Ein vollständiges Zusammenleben unter einem Dach ist nicht erforderlich.

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