Rz. 135
Gläubiger ist jeder Miterbe, der zur Erbengemeinschaft gehört.
Aber auch der Testamentsvollstrecker, zu dessen Aufgabe die Auseinandersetzung des Nachlasses gehört, kann Auskunft verlangen, weil er andernfalls eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung nicht vornehmen könnte.[129]
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