a) Auskunftserteilung – unvertretbare Handlung

 

Rz. 82

Die Vollstreckung des Auskunftstitels erfolgt als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO, die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO, d.h. erforderlichenfalls auch nach § 888 ZPO.[75]

 

Rz. 83

 

Hinweis

Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freiwillig nach, so handelt es sich um ein FG-Verfahren nach §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG, für das der Rechtspfleger zuständig ist (§ 3 Nr. 1b RPflG). Wird die eidesstattliche Versicherung – nach Verurteilung zu ihrer Abgabe – nicht freiwillig abgegeben, so ist sie zu erzwingen.

 

Rz. 84

Zuständig ist als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht erster Instanz, §§ 888, 887 Abs. 1 ZPO, und zwar der Richter, nicht der Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG. Es besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regeln.[76]

[75] Formulierungsbeispiel für einen entsprechenden Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln siehe Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 288.
[76] OLG Nürnberg MDR 1984, 58; Zöller/Stöber, §§ 888, 887 Rn 4.

b) Androhung von Zwangsmitteln

 

Rz. 85

Der Kläger kann sich darauf beschränken, beim Vollstreckungsgericht das Zwangsmittel des § 888 ZPO nur androhen zu lassen, ohne es sofort festsetzen zu lassen, obwohl die Androhung nach § 888 Abs. 2 ZPO von Gesetzes wegen nicht zwingend erforderlich ist. In Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob die Auskunft vollständig erteilt ist, was manchmal nur schwer zu beurteilen sein kann, erscheint dies empfehlenswert. Dieser Androhungsbeschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO.

c) Einwand der erteilten Auskunft

 

Rz. 86

Nicht selten wendet der Vollstreckungsschuldner ein, er habe erfüllt, d.h. die Auskunft ordnungsgemäß erteilt. Es ist streitig, ob dieser Einwand im Verfahren nach § 888 ZPO zu behandeln ist oder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhoben werden muss.

Der Einwand der erteilten Auskunft ist grundsätzlich nach § 767 ZPO geltend zu machen, er kann jedoch auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO beachtet werden, weil dort (selbstverständliche) Voraussetzung für die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln ist, dass der Vollstreckungsschuldner die unvertretbare Handlung nicht vorgenommen hat. Ergibt die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens jedoch, dass die Auskunft bereits erteilt ist, so wäre die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung entfallen, weil der materiellrechtliche Anspruch erfüllt wäre.

d) Unbestimmter Auskunftstitel in der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 87

Zur Bestimmtheit eines Auskunftstitels hat das OLG Hamburg im Zusammenhang mit einem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB entschieden:[77]

Zitat

Enthält ein Auskunftstitel gemäß § 2314 BGB zulässigerweise keine näheren Angaben über Art und Weise der Auskunft, so hat der Gläubiger diese Angaben im Vollstreckungsantrag nachzuholen. In einem solchen Fall hat das Prozessgericht die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zunächst anzudrohen,[78] um dem Schuldner die Möglichkeit der Erfüllung oder Verteidigung zu geben. Für die Vollstreckung nach § 888 ZPO ist in einem Fall dieser Art das folgende Verfahren einzuhalten:

a) Zunächst bedarf es eines bestimmten Antrags des Gläubigers, der die über das Bestandsverzeichnis hinaus geschuldete Auskunft bestimmt bezeichnet, also z.B. des Antrags, einen bestimmten Vertrag vorzulegen oder die näheren Umstände eines Vermögenserwerbs im Hinblick auf seine Entgeltlichkeit darzulegen.
b) Zu diesem Antrag ist dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren.
c) Sodann hat das Gericht, wenn es dem Antrag folgen will, die Zwangsmittel des § 888 ZPO durch einen Beschluss unter Fristsetzung anzudrohen.[79]
d) Erst nach Ablauf der Frist kann das Gericht das Zwangsmittel verhängen.“

Diese Rechtsprechung dürfte auch auf Auskunftstitel anderer Anspruchsgrundlagen übertragbar sein.

[77] OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213; siehe auch BGH NJW-RR 1993, 1154.
[78] Nach der ausdrücklichen Bestimmung von § 888 Abs. 2 ZPO braucht das Zwangsgeld nicht mehr angedroht zu werden, vielmehr reicht die Gewährung rechtlichen Gehörs.
[79] Nach der ausdrücklichen Bestimmung von § 888 Abs. 2 ZPO braucht das Zwangsgeld nicht mehr angedroht zu werden, vielmehr reicht die Gewährung rechtlichen Gehörs.

e) Belegvorlage – vertretbare Handlung

 

Rz. 88

Ist der Beklagte verurteilt, Urkunden oder Belege vorzulegen, so ist die Vollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen vorzunehmen nach § 883 ZPO. In diesem Fall liegt keine unvertretbare Handlung vor.

f) Anwaltsgebühren

 

Rz. 89

Der als Vertreter des Gläubigers tätige Rechtsanwalt erhält eine Verfahrensgebühr von 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG. Das gesamte Verfahren einschließlich der Vollstreckung eines Zwangsmittelbeschlusses bildet eine gebührenrechtliche Angelegenheit.[80]

[80] Zöller/Stöber, § 888 Rn 20.

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