Rz. 134

Im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses nach §§ 2042 ff. BGB sind u.U. Vorempfänge auszugleichen, die der Erblasser zu Lebzeiten seinen Abkömmlingen gewährt hat, §§ 2050 ff. BGB.

Damit die Auseinandersetzung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, gewährt § 2057 BGB jedem Miterben einen Anspruch auf Auskunft über solche ausgleichungspflichtigen Vorempfänge (Ausstattungen, §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB; Schenkungen, §§ 2050 Abs. 3, 516 BGB; übermäßige Zuschüsse und übermäßige Berufsausbildungskosten, § 2050 Abs. 2 BGB).

Der Auskunftsanspruch der Miterben aus § 2057 BGB geht dem Auseinandersetzungsanspruch aus § 2042 BGB vor, d.h. bevor die Teilung das Nachlasses verlangt werden kann, müssen alle Auskünfte über ausgleichungspflichtige Vorempfänge erteilt sein, weil die bei der Erbteilung vorzunehmende Ausgleichung erst nach Auskunftserteilung möglich ist.[128] D.h. die Nichterteilung von Auskünften gewährt eine Einrede gegen den Erbauseinandersetzungsanspruch.

[128] OLG Stuttgart BWNotZ 1976, 89.

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