Rz. 14

Missverständlich formuliert ist ferner die Voraussetzung für das Betreten bzw. sonstige Einwirkungen. Dem Wortlaut nach wäre jedes Betreten zulässig, wenn dem betroffenen Wohnungseigentümer hierdurch "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst." Da dies beim Betreten regelmäßig nicht der Fall sein wird, müsste der Wohnungseigentümer das Betreten seines Sondereigentums durchweg gestatten. Dies ist natürlich abwegig und mit Art. 13 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Gemeint sind ausweislich der Gesetzesmaterialien Notmaßnahmen, die ein sofortiges Betreten des Sondereigentums erforderlich machen.[15]

[15] BT-Drucks 19/18791, S. 50.

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