Rz. 51

Fraglich ist indessen, wie der auf einen Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG bedachte Wohnungseigentümer auf die bloße Anfechtbarkeit eines Beschlusses zu reagieren hat, der ihm ungünstige Einwirkungen erlaubt. Hier scheint auf den ersten Blick eine Parallele zur Rechtsprechung des BGH zum Schadensersatz wegen unzureichender Beschlussfassungen über die Sanierung von Gemeinschaftseigentum vorzuliegen. Danach darf der betroffene Wohnungseigentümer einen Beschluss, der keine ordnungsgemäße Erhaltung des Gemeinschaftseigentums vorsieht, nicht nach dem Grundsatz "dulde und liquidiere" hinnehmen; er muss ihn vielmehr anfechten. Der BGH stellt dabei darauf ab, dass inhaltlich fehlerhafte Beschlüsse durch den Eintritt der Bestandskraft zwar nicht fehlerfrei werden, aber nach der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gültig sind.[38] Dass sich Verwalter und Wohnungseigentümer daran halten, ist folglich nicht pflichtwidrig, so dass Schadensersatzansprüche wegen der Durchführung eines fehlerhaften, aber bestandskräftigen Beschlusses ausscheiden. Dies dürfte indessen nicht auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sein; vielmehr verhält es sich hier genau umgekehrt: Der anfechtbare Beschluss ändert in der vom BGH entschiedenen Fallgestaltung unzureichender Beschlussfassungen zur Erhaltung mit der Bestandskraft gewissermaßen seine rechtliche Qualität, indem er endgültig zu einer Rechtsgrundlage für die (Nicht)durchführung der betroffenen Maßnahme wird. Dem betroffenen Wohnungseigentümer, der seinen Schadensersatz auf die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung stützt, wird die Berufung hierauf genommen. Hingegen macht der Wohnungseigentümer, der aufgrund der beschlossenen Maßnahme einen Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG begehrt, gerade nicht die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung geltend. Er sieht den entsprechenden Beschluss vielmehr von vorneherein als rechtmäßige Grundlage für die ihm nachteilige Einwirkung an. Hierdurch ändert sich mit seiner Bestandskraft nichts. Vielmehr wird der die Einwirkung legitimierende Beschluss endgültig zu einer Rechtsgrundlage für deren Durchführung.

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