Rz. 35

Einwirkungen auf das Gemeinschaftseigentum sind in § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ausdrücklich geregelt. Der Begriff der Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum ist nicht scharf von dem des Gebrauchs nach § 16 Abs. 1 S. 3 WEG zu trennen. Denn beide sind direkt oder über § 16 Abs. 1 S. 3 WEG nur nach Maßgabe des § 14 WEG zulässig. Die für Einwirkungen auf das Sondereigentum genannten Maßstäbe gelten dabei grundsätzlich auch für das gemeinschaftliche Eigentum. Allerdings wird der Regelung der Einwirkung durch Beschluss eine weit größere Bedeutung zukommen, da die Beschlusskompetenz aus § 19 Abs. 1 WEG regelmäßig nicht an den oben (Rdn 32) skizzierten materiell-rechtlichen Schranken scheitern wird, die für das Sondereigentum gelten. Bestehen keine Beschränkungen durch Vereinbarungen oder Beschlüsse, ist jede Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum zulässig, die keinen Miteigentümer über das bei einem geordneten Maß unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Dies wird regelmäßig bei Einwirkungen innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums der Fall sein, die nicht nach außen dringen.

 

Rz. 36

 

Praxistipp:

Für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gilt die Sonderregelung des § 20 Abs. 3 WEG. Selbst wenn es sich bei der baulichen Veränderung um eine nach den Maßstäben des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG unerhebliche Einwirkung handelt, bedarf es daher der Gestattung durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung.[30]

[30] S. auch BT-Drucks 19/18791, S. 63.

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