Rz. 59

Die erste Lücke im neuen Recht zeigt sich bereits bei Vernachlässigungen oder sonstigen Veränderungen des Sondereigentums, die sich auf das Gemeinschaftseigentum auswirken. Bedeutung erlangt dies etwa dann, wenn im Sondereigentum stehende Bauteile wie etwa Heizkörper betroffen sind, deren Veränderung sich auf das gesamte System auswirken. Hier ergab sich aus § 14 Nr. 1 WEG a.F., da diese Vorschrift weit gefasst war, ebenfalls eine Pflicht des Wohnungseigentümers, sein Sondereigentum so zu erhalten, dass Beeinträchtigungen der Miteigentümer nicht zu befürchten waren. Das neue Recht ist hier weit weniger ergiebig. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfasst nur die mangelnde Erhaltung oder sonstige Veränderungen, die das Sondereigentum von Miteigentümern beeinträchtigt. Selbst die Generalklausel in § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach der Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einhaltung von Gesetz, Vereinbarungen und Beschlüssen verpflichtet ist, hilft hier nicht weiter, wenn nicht die Gemeinschaftsordnung die (nach früherem Recht überflüssige) Verpflichtung zur Erhaltung des Sondereigentums enthält. Will man nicht auf die Treuepflicht der Wohnungseigentümer oder gleich direkt auf § 242 BGB zurückgreifen, ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz keine Verpflichtung des Wohnungseigentümers, sein Sondereigentum so instandzuhalten, dass es nicht zu Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums kommt.

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