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Von erheblicher Bedeutung ist dagegen, dass die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen in § 14 Abs. 1 WEG in verortet wurde. Die Durchsetzung dieser Pflicht ist somit ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zugewiesen. Dies betrifft sämtliche Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, insbesondere die in der Praxis so wichtigen Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter. Eröffnet etwa ein Sondereigentümer in einem Laden eine Gaststätte, kann nicht mehr, wie bisher, jeder einzelne Miteigentümer auf Unterlassung klagen. Diese Befugnis steht ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.[8] Bildet diese in der Eigentümerversammlung keinen entsprechenden Willen, kann der betroffene Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzung ein Vorgehen der Gemeinschaft erzwingen.

[8] BT-Drucks 19/18791, S. 50.

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