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§ 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG regelt die Duldungspflichten gegenüber den Miteigentümern durch einen Verweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Dies erscheint systematisch von vorneherein unglücklich, da in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG naturgemäß nur Maßnahmen der Gemeinschaft beschreibt, die der einzelne Wohnungseigentümer nicht ergreifen kann. Dann wäre die Vorschrift auch überflüssig, da die Duldung der Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG schon dort normiert ist. Trotz des Wortlautes von § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, auf den § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG Bezug nimmt, besteht keine auch nur teilweise Identität mit den nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu duldenden Maßnahmen. Denn § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG regelt alleine Duldungspflichten gegenüber der Gemeinschaft, § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG dagegen nur solche gegenüber den Miteigentümern. Daher ist der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG eigenständig auszulegen.

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