Rz. 3

Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen können, ist nach § 2 Abs. 1 FeV nur dann eine Verkehrsteilnahme gestattet, wenn die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

 

Rz. 4

Eine Einschränkung oder Entziehung der Zulassung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist in § 3 FeV vorgesehen für das Führen von Fahrzeugen, für die eine Erlaubnispflicht nicht vorgeschrieben ist, also für Fahrräder oder fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge, sowie für das Führen von Tieren, also etwa als Reiter, das Führen von Schafen oder das Lenken von Pferdefuhrwerken.

In § 3 Abs. 2 FeV ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet ist. In dieser Vorschrift wird auf die allgemeinen Regelungen zur Eignung der §§ 11 bis 14 FeV verwiesen. Der Maßnahmenkatalog reicht von Gefahrerforschungseingriffen (etwa der Anordnung ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Untersuchungen) bis hin zur Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zu führen.

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