Rz. 138

In Straf- und Bußgeldsachen bilden das vorbereitende Verfahren und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten (§ § 17 Nr. 10 Buchst. a), Nr. 11 RVG). Danach kann sich die Vergütung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bereits nach neuem Recht richten, obwohl sich die Vergütung im vorbereitenden Verfahren noch nach altem Recht richtet.

 

Rz. 139

 

Beispiel:

Der Anwalt war im August 2020 mit der Verteidigung im Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft beauftragt worden. Im Januar 2021 wird Anklage erhoben

Für das Ermittlungsverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach altem Recht; für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren berechnet sich die Vergütung dagegen nach neuem Recht.

 

Rz. 140

Wird das Strafverfahren eingestellt und die Sache als Ordnungswidrigkeit weiter verfolgt, ist eine zwischenzeitliche Gebührenänderung ebenfalls zu beachten, da es sich auch hier um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10 Buchst. b) RVG).

 

Rz. 141

 

Beispiel:

Der Anwalt hatte im November 2020 den Auftrag zur Verteidigung in einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr erhalten. Das Verfahren wird am 20.1.2021 eingestellt und an die Verwaltungsbehörde abgegeben, die ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts einer Vorfahrtsverletzung einleitet.

Für das Strafverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach altem Recht; für das Bußgeldverfahren berechnet sich die Vergütung dagegen nach neuem Recht.

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